Statuten 

I. Name, Sitz- und Zweck

Art. 1 Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen Handwerker- und Gewerbeverein Heiden besteht ein Verein mit Sitz in Heiden nach Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck des Vereins
a) Die Wahrung und Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Öffentlichkeit und Arbeitnehmenden
b) Organisation von Versammlungen zur Orientierung über die Belange von allgemein gewerblichem und unternehmerischem Interesse
c) Förderung des gesellschaftlichen Zusammenschlusses seiner Mitglieder
d) Unterstützung und Förderung aller Bestrebungen zur Bildung eines guten Berufs-nachwuchses

II. Mitgliedschaft, Ein- und Austritte

Art. 3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins teilen sich in
- Aktivmitglieder
- Freimitglieder

Aktivmitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche
a) Ein Unternehmen führen oder
b) Kein Unternehmen führen, sich jedoch mit den Interessen der lokalen Unternehmen solidarisch erklären.

Art. 4 Aufnahme der Mitglieder
Die Aufnahme von Mitgliedern wird von der Hauptversammlung vorgenommen. Sie kann durch offene oder, wenn ein Mitglied dies verlangt, in geheimer Abstimmung erfolgen.

Art. 5 Freimitgliedschaft
Aktivmitglieder werden nach dem Erreichen des Rentenalters zu Freimitgliedern. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind aber von den Jahresbeiträgen befreit.

Art. 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endigt:
a) Durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich auf Ende des Kalenderjahres zu erfolgen hat,
b) Durch Tod des Mitgliedes,
c) Durch Liquidation der Unternehmung
d) Durch Ausschluss. Dieser kann nur durch die Hauptversammlung vorgenommen werden. Als Gründe fallen in Betracht:
- Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins,
- Wiederholtes Nichtbezahlen der Beiträge nach erfolgten Mahnun-gen.
Ausgetretene Mitglieder verlieren alle finanziellen Ansprüche gegenüber dem Verein.

III. Organisation

Art. 7 Organisation des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisoren

Art. 8 Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel im ersten Quartal des folgenden Jahres statt und wird durch den Vorstand 3 Wochen vorher einberufen. Die Einladungen können per Post oder elektronisch versendet werden.
Ausserordentlich wird eine Hauptversammlung einberufen, sofern es der Vorstand als not-wendig erachtet, oder wenn ein Fünftel sämtlicher Mitglieder mit begründeter Eingabe beim Vorstand die Einberufung einer solchen verlangt.
An der Hauptversammlung sind folgende Traktanden zu behandeln:
1. Bekanntgabe des absoluten Mehrs
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
4. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
5. Genehmigung der Jahresrechnung
6. Bericht und Antrag der Revisoren
7. Entlastung des Vorstandes
8. Wahl des Vorstandes
9. Wahl des Präsidenten
10. Wahl der Rechnungsrevisoren
11. Bestimmung der Jahresbeiträge
12. Anträge
In die Kompetenz der Hauptversammlung fallen auch:
- Statutenrevisionen
- Entscheid über Auflösung des Vereins
Anträge zuhanden der nächsten Hauptversammlung müssen schriftlich bis jeweils 31. Dezember eingereicht werden.

Art. 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, welche durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmit-glieder konstituieren sich selbst.
Der Vorstand ist zuständig für die selbständige Erledigung aller Vereinsgeschäfte, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Für besondere Aufgaben können spezielle Kommissionen gewählt und eingesetzt werden.

Art. 10 Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlichen Bericht und Antrag zuhanden die Hauptversammlung.

IV. Finanzen

Art. 12 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus:
a) Den Jahresbeiträgen
b) Den Zinsen, Vermächtnissen, Geschenken, Subventionen etc.
c) Den Beiträgen für besondere Zwecke

Art. 13 Einnahmen bei Austritten
Bei Austritt aus dem Verein sind rückständige Beiträge bis zum Austrittsdatum nachzuzahlen. Neueintretende Mitglieder sind nach ihrer Aufnahme durch die Hauptversammlung beitrags-pflichtig.

V. Allgemeines, Auflösung des Vereins, Schlussbestimmungen

Art. 14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein, womit die Vereinsrechnung jeweils auf den 31. Dezember abschliesst.

Art. 15 Hilfsfonds für Lehrlingsausbildung
Der Lehrlingsfonds bezweckt die Förderung der Ausbildung von Lehrlingen, die bei Mitgliedern des Handwerker- und Gewerbevereins Heiden ausgebildet werden.

Die Förderung kann durch direkte finanzielle Unterstützung der Ausbildungskosten, durch Unterstützung der Besetzung von Ausbildungsplätzen, sowie durch die Durchführung von Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen für Lehrlinge und Lehrmeister erfolgen.

Der Vorstand entscheidet über alle vorkommenden Unterstützungsfälle und legt die Bedin-gungen für eine allfällige Rückzahlung fest. Der Betrag für den einzelnen Fall darf Fr. 3'000.- nicht übersteigen.

Der Fonds wurde durch das Vereinsvermögen des ehemaligen Hilfsvereins für Lehrlinge ge-bildet, welcher am 27. März 1995 aufgelöst worden ist.

Art. 16 Stimmenmehr
Wo nichts anderes vermerkt ist, entscheidet bei allen Beschlüssen das absolute Stimmenmehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Abwe-sende Mitglieder haben sich den Beschlüssen zu unterziehen.

Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit des Einzelnen ist ausgeschlossen.

Art. 18 Auflösung des Vereins
Eine allfällige Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung mit Drei-Viertels-Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden.

Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 23. Februar 2023 genehmigt worden und treten anstelle der Ausgabe vom 27. März 1980 in Kraft.

Für den Handwerker- und
Gewerbeverein Heiden:


Der Präsident: Kurt Sonderegger

Der Aktuar: Thomas Gebert